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   ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16   

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https://dejure.org/2016,70077
ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16 (https://dejure.org/2016,70077)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 12 Ca 91/16 (https://dejure.org/2016,70077)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 12 Ca 91/16 (https://dejure.org/2016,70077)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 26.04.2005 - 1 AZR 76/04

    Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. BAG 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 19; BAG 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 - Rn. 18).

    Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB gilt, dass die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge hat, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20; BAG 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 - Rn. 23; BAG 22.03.2005 -1 ABR 64/03 - Rn. 61).

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 435/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. BAG 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 19; BAG 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 - Rn. 18).

    Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB gilt, dass die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge hat, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20; BAG 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 - Rn. 23; BAG 22.03.2005 -1 ABR 64/03 - Rn. 61).

  • BAG, 29.07.2003 - 3 ABR 34/02

    Vorrang des Tarifvertrags und abschließende Regelung durch Tarifvertrag in der

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung).
  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB gilt, dass die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge hat, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20; BAG 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 - Rn. 23; BAG 22.03.2005 -1 ABR 64/03 - Rn. 61).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 78/07

    Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (LAG Rheinland-Pfalz, v. 13.09.2007, Az. 11 Sa 78/07,- zit. nach juris).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung).
  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass Verzug erst mit Rechtskraft der Entscheidung eintritt und insoweit auf das Urteil des BAG vom 11.11.2011, Az. 3 AZR 527/09 verweist, so kann dem nicht gefolgt werden.
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21).
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 - 3 AZR 267/14-Rn. 22).
  • LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16

    Anpassung betriebliche Altersversorgung

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 (Az. 12 Ca 91/16) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016, Az.: 12 Ca 91/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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